Der am 30. März 1968 gegründete Verein trägt den Namen „Akkordeonclub Höllental“,
hat seinen Sitz in Buchenbach-Falkensteig und soll in das Vereinsregister
eingetragen werden.
a) Der Zweck des Vereins besteht in der Pflege, Ausbreitung und Veredelung des
Akkordeonspiels, durch Ausbildung von Akkordeonspielern, Pflege der Volksmusik
und Aufführung von Konzerten.
b) Der Club ist unpolitisch und unkonfessionell ; er verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung
c) Der Verein ist selbstlos tätig ; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke
Der Verein besteht aus:
1. Aktiven Mitgliedern
2. Passiven Mitgliedern
3. Ehrenmitgliedern
Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich – bevorzugt in digitaler Form – einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
Mitglied kann jeder werden, der im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um das Akkordeonspiel, die Volksmusik oder den Verein erworben haben.
Die Ernennung erfolgt durch den Beschluss der Vorstandschaftsversammlung.
Die Mitgliedschaft erlischt:
1. Durch Tod,
2. durch Austritt,
3. durch Ausschluss.
Der Austritt ist schriftlich für den Ablauf eines Kalenderjahres vom Vorstand mit
einer Frist von drei Monaten mitzuteilen.
Der Ausschluss eines Mitglieds wird vom Vereinsausschuss festgestellt. Er erfolgt,
wenn ein Mitglied trotz zweifacher Mahnung mit der Zahlung von Beiträgen im Rückstand ist,
unehrenhafte Handlungen begeht, vereinsschädigende Handlungen begeht.
Der Ausschluss bedarf der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des
Vereinsausschusses. Der Beschluss ist dem Ausgeschlossenen mittels
eingeschriebenen Briefes mitzuteilen. Er hat die Möglichkeit, innerhalb von einem
Monat nach Zugang des Beschlusses Berufung an die Mitgliederversammlung
einzulegen, die durch einfache Mehrheit der Erschienenen über die Berufung
entscheidet.
Die Mitglieder haben das Recht, an der Mitgliederversammlungen teilzunehmen,
Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben. Das passive Wahlrecht beginnt vom 18. Lebensjahr an.
Die Mitglieder haben den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag zu
bezahlen. Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag.
Mittel des Vereins dürfen nur für die Satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd
sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
3. Der Vereinsausschuss
Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem
Schriftführer und dem Kassierer.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende.
Jeder ist einzelvertretungsberechtigt.
Der Vereinsausschuss besteht aus den Mitgliedern des Vorstands sowie aus
mindestens zwei weiteren Mitgliedern, die zusammen mit ihrem Aufgabengebiet
von der Mitgliederversammlung gewählt werden.
Jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, die innerhalb des 1. Quartals im Kalenderjahr vom Vorstand schriftlich mit einer Frist von 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen ist. Anträge zur Tagesordnung können von jedem Mitglied innerhalb einer Woche nach Zugang der Ladung an den Vorstand gerichtet werden.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen
werden, wenn mindestens ¼ der aktiven Mitglieder dies schriftlich mit Angabe des
Grundes unter Vorlage der Tagesordnung verlangen.
Der Mitgliederversammlung obliegen:
1. Entgegennahme des Berichts des Vorstands und der Kassenprüfer
2. Entlastung des Vorstands
3. Wahl des neuen Vorstandes.
Der Vorstand wird auf zwei Jahre mit einfacher Mehrheit gewählt. Er bleibt in
jedem Fall bis zu einer Neuwahl im Amt. Über jedes zu wählende Mitglied wird
gesondert abgestimmt.
4. Wahl des Vereinsausschusses
5. Wahl von Kassenprüfern
6. Satzungsänderungen
7. Entscheidung über eingereichte Anträge
8. Festsetzung der Höhe der Beiträge und sonstiger Leistungen
9. Auflösung des Vereins.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf
die Zahl der Teilnehmer beschlussfähig; für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit
von 2/3, für die Auflösung des Vereins eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden
Mitglieder erforderlich.
In Angelegenheiten, die sich auf die Ausbildung der Spieler und die musikalische
Leitung beziehen, ist der Dirigent stimmberechtigt.
Der Vorstand ist für die ordnungsmäßige Leitung des Vereins verantwortlich. Der
Schriftführer hat das Schriftwesen zu leiten; ihm obliegt die Protokollierung der
Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen. Die Protokolle sind von dem
jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu Unterzeichnen.
Der Kassierer führt die Kassengeschäfte; er hat Aufzeichnungen über die
Einnahmen und Ausgaben zu machen nach den Grundsätzen der
kaufmännischen Buchführung.
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten
Mitgliedern beschlossen werden.
Eine Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen
Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Buchenbach, die es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur
Pflege der Volksmusik zu verwenden hat.
1. Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke und Aufgaben beachtet der
Verein Akkordeonclub Höllental e.V. bei der Verarbeitung personenbezogener
Daten die Grundsätze und Vorschriften der EU-Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG-neu).
2. Datenschutzregelungen zur Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung von
personenbezogenen Daten im Verein Akkordeonclub Höllental e.V. sind in einer gesonderten Datenschutzordnung schriftlich niedergelegt.
3. Die Datenschutzordnung wird vom Vorstand des Vereins Akkordeonclub
Höllental e.V. beschlossen.
Buchenbach, 09.10.2020