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Satzung des Akkordeonclub Höllental e.V.


§ 1 Name und Sitz

 

Der am 30. März 1968 gegründete Verein trägt den Namen „Akkordeonclub Höllental“, 

hat seinen Sitz in Buchenbach-Falkensteig und soll in das Vereinsregister 

eingetragen werden.

 

§ 2 Zweck des Vereins

 

a) Der Zweck des Vereins besteht in der Pflege, Ausbreitung und Veredelung des 

Akkordeonspiels, durch Ausbildung von Akkordeonspielern, Pflege der Volksmusik 

und Aufführung von Konzerten.

 

b) Der Club ist unpolitisch und unkonfessionell ; er verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der  Abgabenordnung

 

c) Der Verein ist selbstlos tätig ; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

Der Verein besteht aus:

1. Aktiven Mitgliedern

2. Passiven Mitgliedern

3. Ehrenmitgliedern

 

Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich – bevorzugt in digitaler Form – einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

 

Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.

Mitglied kann jeder werden, der im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um das Akkordeonspiel, die Volksmusik oder den Verein erworben haben.

 

Die Ernennung erfolgt durch den Beschluss der Vorstandschaftsversammlung.

 

Die Mitgliedschaft erlischt:

1. Durch Tod,

2. durch Austritt,

3. durch Ausschluss.

 

Der Austritt ist schriftlich für den Ablauf eines Kalenderjahres vom Vorstand mit 

einer Frist von drei Monaten mitzuteilen.

Der Ausschluss eines Mitglieds wird vom Vereinsausschuss festgestellt. Er erfolgt, 

wenn ein Mitglied trotz zweifacher Mahnung mit der Zahlung von Beiträgen im Rückstand ist,

unehrenhafte Handlungen begeht, vereinsschädigende Handlungen begeht.

 

Der Ausschluss bedarf der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des 

Vereinsausschusses. Der Beschluss ist dem Ausgeschlossenen mittels 

eingeschriebenen Briefes mitzuteilen. Er hat die Möglichkeit, innerhalb von einem 

Monat nach Zugang des Beschlusses Berufung an die Mitgliederversammlung 

einzulegen, die durch einfache Mehrheit der Erschienenen über die Berufung 

entscheidet.

 

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

Die Mitglieder haben das Recht, an der Mitgliederversammlungen teilzunehmen, 

Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben. Das passive Wahlrecht beginnt vom 18. Lebensjahr an.

Die Mitglieder haben den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag zu 

bezahlen. Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag.

Mittel des Vereins dürfen nur für die Satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd 

sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  

§ 5 Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 6 Organe des Vereins

 

1. Die Mitgliederversammlung 

2. Der Vorstand

3. Der Vereinsausschuss

 

Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem 

Schriftführer und dem Kassierer.

 

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende.

Jeder ist einzelvertretungsberechtigt.

 

Der Vereinsausschuss besteht aus den Mitgliedern des Vorstands sowie aus 

mindestens zwei weiteren Mitgliedern, die zusammen mit ihrem Aufgabengebiet 

von der Mitgliederversammlung gewählt werden. 

 

§ 7 Die Mitgliederversammlung

 

Jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, die innerhalb des 1. Quartals im Kalenderjahr vom Vorstand schriftlich mit einer Frist von 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen ist. Anträge zur Tagesordnung können von jedem Mitglied innerhalb einer Woche nach Zugang der Ladung an den Vorstand gerichtet werden.

 

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen 

werden, wenn mindestens ¼ der aktiven Mitglieder dies schriftlich mit Angabe des 

Grundes unter Vorlage der Tagesordnung verlangen.

 

Der Mitgliederversammlung obliegen:

1. Entgegennahme des Berichts des Vorstands und der Kassenprüfer

2. Entlastung des Vorstands

3. Wahl des neuen Vorstandes.

 

Der Vorstand wird auf zwei Jahre mit einfacher Mehrheit gewählt. Er bleibt in 

jedem Fall bis zu einer Neuwahl im Amt. Über jedes zu wählende Mitglied wird 

gesondert abgestimmt.

 

4. Wahl des Vereinsausschusses

5. Wahl von Kassenprüfern

6. Satzungsänderungen

7. Entscheidung über eingereichte Anträge

8. Festsetzung der Höhe der Beiträge und sonstiger Leistungen

9. Auflösung des Vereins.

 

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf 

die Zahl der Teilnehmer beschlussfähig; für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit 

von 2/3, für die Auflösung des Vereins eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden 

Mitglieder erforderlich.

 

In Angelegenheiten, die sich auf die Ausbildung der Spieler und die musikalische 

Leitung beziehen, ist der Dirigent stimmberechtigt.

 

§ 8 Vorstand und Ausschuss

 

Der Vorstand ist für die ordnungsmäßige Leitung des Vereins verantwortlich. Der 

Schriftführer hat das Schriftwesen zu leiten; ihm obliegt die Protokollierung der 

Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen. Die Protokolle sind von dem 

jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu Unterzeichnen.

 

Der Kassierer führt die Kassengeschäfte; er hat Aufzeichnungen über die 

Einnahmen und Ausgaben zu machen nach den Grundsätzen der 

kaufmännischen Buchführung.

 

§ 9 Auflösung des Vereins

 

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen 

Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten 

Mitgliedern beschlossen werden.

 

Eine Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen 

Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Buchenbach, die es 

unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur 

Pflege der Volksmusik zu verwenden hat.

 

§ 10 Datenschutz

 

1. Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke und Aufgaben beachtet der 

Verein Akkordeonclub Höllental e.V. bei der Verarbeitung personenbezogener 

Daten die Grundsätze und Vorschriften der EU-Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG-neu).

 

2. Datenschutzregelungen zur Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung von 

personenbezogenen Daten im Verein Akkordeonclub Höllental e.V. sind in einer gesonderten Datenschutzordnung schriftlich niedergelegt.

 

3. Die Datenschutzordnung wird vom Vorstand des Vereins Akkordeonclub 

Höllental e.V. beschlossen.

 

 

Buchenbach, 09.10.2020

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